Satzung

des Spielsportvereins Turbine Dresden e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Sportverein führt den Namen
SSV Turbine Dresden e. V.
und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist Mitglied im Deutschen Sportbund und ist in das Vereinsregister unter der Geschäftsnummer VR 999 eingetragen.

(2) Der Verein ist in Sportabteilungen untergliedert. Der Kinder- und Jugendsport wird in den Abteilungen durch den Einsatz von Übungsleitern leistungsstark gefördert.
Die Vereinsfarbe ist Blau bzw. Blau-Weiß.

(3) Der Verein erkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Kreissportbundes Dresden an.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung des Sports allgemein und des Sporttreibens für Jedermann. Er hat die Aufgabe, die im Verein Sporttreibenden organisatorisch, sportlich und gesellschaftlich zu fördern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Er lehnt Bestrebungen ab, die ihn in klassentrennender parteipolitischer und konfessioneller Art binden.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen,

c) fördernden Mitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung bei den entsprechenden Abteilungen zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Abteilungsleitung. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Tod.

(4) Der ordentliche Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die Abteilung. Vor Austritt aus dem Verein muss jedes Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllen.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) bei Zahlungsrückständen der Mitgliedsbeiträge von mehr als ½ Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlung.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.

(6) Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

(7) Über einen Erweiterung durch Neugründung von Abteilungen und Interessengruppen entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme der Mitglieder an den von den Fachverbänden organisierten Sportgeschehen regelt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

(4) Bei Austritt einer Abteilung, Mannschaft oder eines Mitgliedes aus dem Verein sind die angeschafften Materialien (Kleidung, Schuhe, Bälle usw.), die aus Vereinsmitteln finanziert wurden, komplett an den Verein zurückzugeben oder entsprechend dem Zeitwert zu bezahlen, sonst erfolgt keine Abmeldung.

§ 5 Maßregelungen

(1) Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Vergehens schuldig gemacht haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Abmahnung,

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu 8 Wochen.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist schriftlich dem Mitglied zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen 2 Wochen Berufung einzulegen.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich  ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandentschädigung ausgeübt werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl des Kassenprüfers,

e) Satzungsänderung,

f) Auflösung des Vereins,

g) Beschlussfassung über Anträge,

h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 3 (5).

(2) Die Mitgliederversammlung wird aller 4 Jahre durchgeführt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) 20 v. H. der Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht werden.

(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereinsbindend.

(6) Anträge können gestellt werden

a) von jedem Mitglied,

b) vom Vorstand.

(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingereicht wurden. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn Ihre Dringlichkeit mit einen 2/3-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden können Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer,

e) bis zu 5 Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand ist zuständig für:

a) die Einberufung der Mitgliederversammlung,

b) die Genehmigung des Haushaltplanes,

c) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und andere Fälligkeiten,

d) die Beschlussfassung über Anträge,

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Vorstand im juristischen Sinne sind

1. der Vorsitzende,

2. der stellvertretende Vorsitzende,

3. der Kassenwart,

4. ein Beisitzer.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier
Vorstandsmitglieder vertreten.

(5) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann andere Vorstandsmitglieder mit der Leitung beauftragen.

(6) Über die Durchführung des Zeitraumes der Wahlen entscheidet der Vorstand. Auf Antrag bei 20 v. H. Mitgliedern kann eine Wahl beantragt werden.

§ 10 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Austritt aus dem Verein und den in § 3 genannten Punkten.

(2) Ehrenmitglieder haben in Mitgliederversammlungen Stimmrecht.

(3) Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren mindestens 1 Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des zweckes gemäß § 2 dieser Satzung, wird das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken der SPORT – Selbsthilfeförderung im Land Sachsen e. V. über die
Stadtverwaltung Dresden

Dezernat Finanzen, Allgemeine Verwaltung, Stadtkämmerei
PSF 59 01001 Dresden

zugeführt.

§ 13 Inkrafttreten

Die von der Mitgliederversammlung vom 18.12.1990 beschlossene Satzung wurde am 19.04.1991 unter der Nr. VR 999 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Dresden eingetragen und ist für alle Mitglieder verbindlich.
Die von der Mitgliederversammlung am 28.09.1999 beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet.
Die von der Mitgliederversammlung am 28.10.2003 beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet.

Die von der Mitgliederversammlung am 12.06.2007 beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet.

Die von der Mitgliederversammlung am 27.10.2009 beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet.